(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Verbindungen zwischen Wetterabteilungen oder zwischen einziehenden und ausziehenden Hauptwetterströmen durch Dämme oder, wenn sie aus Betriebsrücksichten fahrbar bleiben müssen, durch feuersicher ausgeführte Dammtüren abzuschließen, die auch im Falle eines Zündschlages die Trennung der Wetterströme gewährleisten.
(2) Die gleichzeitige Auf- und Abwärtsführung der Wetter in einem Schachte ohne Verwendung von Wetterlutten ist, abgesehen während der Zeit des Abteufens und der nötigen Durchschlagsarbeiten, verboten.
(3) Aus Segeltuch oder ähnlichen Stoffen hergestellte Wetterscheider oder Wetterlutten dürfen nur bis zu einer Länge von 50 m, vom Ortsstoß gerechnet, verwendet werden.
(4) In Bremsbergen und in sonstigen geneigten Strecken mit Gestell- oder Wagenförderung dürfen Wettertüren oder Wettertücher nicht angebracht werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
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