(1) Fahrstrecken, deren Sohle unter Wasser steht oder stark aufgeweicht ist, sind nach Vorschrift des § 54 trockenzulegen oder mit einem festen Tretwerk zu versehen.
(2) Im Fahrweg liegende Seigen (Röschen) sind verläßlich zu überdecken, danebenliegende bei mehr als 1/2 m Tiefe einzudecken. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
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