§ 188 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Besitzt eine Grube nur einen wettereinziehenden Einbau, so kann die Berghauptmannschaft die Herstellung einer zweiten Tagöffnung anordnen, wenn eine Umkehrung der Wetterrichtung nicht möglich ist. Die zweite Tagöffnung muß ermöglichen, frische Wetter auch dann in die Grube zu leiten, wenn die eine Öffnung über Tage wetterdicht abgeschlossen werden muß.

In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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