Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
In kohlenstaubgefährdeten Gruben ist beim Abbau, bei der Förderung und bei allen anderen Arbeiten unter Tage unnötige Kohlenstaubentwicklung zu vermeiden. Alles Kohlenhauwerk ist so rasch als möglich auszufördern.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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