Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Bei allen Schächten mit Gestell- oder Gefäßförderung sind zwischen dem Stande des Fördermaschinisten und dem obersten Anschlagspunkt sowie zwischen diesen und den Füllörtern Sprachrohre oder Fernsprecher einzurichten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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