Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Stellen, an denen gefahrdrohende Tagbrüche entstanden oder zu gewärtigen sind, und Halden, die brennen oder schädliche Gase entwickeln, müssen mit mindestens 80 cm hohen Einfriedungen umgeben sein.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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