Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsAn nassen Arbeitsorten sind zur Abhaltung des Tropfwassers Tropfbühnen oder Tropfbleche anzubringen. Wenn dies nicht ausreicht, um die Arbeiter vor Durchnässung zu schützen, ist eine geeignete wasserdichte Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Kann eine vollständige Durchnässung nicht verhindert werden, so ist die Arbeitszeit für die Betroffenen jeweils auf sechs Stunden zu verkürzen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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