(1) Brems- und Haspelberge müssen unabhängig von den in § 72 vorgeschriebenen Verschlüssen an allen Anschlagpunkten so eingerichtet sein, daß anstoßende Grubenräume, in denen Personen verkehren, gegen abgehende Wagen, Fördergestelle und Gegengewichte gesichert sind.
(2) An den Anschlagpunkten von Brems- und Haspelbergen, in denen die Förderwagen unmittelbar an das Seil gehängt werden, sind unterhalb der Kippe selbsttätig schließende Sperren anzubringen, die erst geöffnet werden dürfen, wenn der Förderwagen angehängt und in das Geleise gerückt ist.
(3) Der Aufenthalt an den Anschlagpunkten von Brems- und Haspelbergen während der Förderung ist dort nicht Beschäftigten verboten. Das Verbot ist durch eine Verbotstafel ersichtlich zu machen.
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