Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Öffnung und Gewältigung wegen Feuer abgesperrter Grubenräume muß vom Betriebsleiter oder von einem von ihm dazu bestimmten Betriebsangestellten persönlich überwacht werden.
(2)Absatz 2Bei der Auswetterung geöffneter Brandfelder ist nach Vorschrift des § 207 zu verfahren. Doch kann der abziehende Wetterstrom auch über belegte Baue geführt werden, wenn die Auswetterung so allmählich erfolgt, daß schlechte Wetter nur in unschädlicher Verdünnung abziehen.Bei der Auswetterung geöffneter Brandfelder ist nach Vorschrift des Paragraph 207, zu verfahren. Doch kann der abziehende Wetterstrom auch über belegte Baue geführt werden, wenn die Auswetterung so allmählich erfolgt, daß schlechte Wetter nur in unschädlicher Verdünnung abziehen.
(3)Absatz 3Nach Bränden größeren Umfanges sind vor Öffnung des Brandfeldes Vorbereitungen für eine sofortige Wiederabsperrung im Falle neuerlichen Brandausbruches zu treffen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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