Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsBei tönenden Signalen ist als Signal für „Halt“ ausschließlich ein Zeichen (ein Schlag) zu geben.
(2)Absatz 2Alle Signale, die nicht die laufende Hauwerksförderung betreffen, müssen vom Anschläger (§ 76 Abs. 4) durch Gegensignal bestätigt werden.Alle Signale, die nicht die laufende Hauwerksförderung betreffen, müssen vom Anschläger (Paragraph 76, Absatz 4,) durch Gegensignal bestätigt werden.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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