Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBei Brandgewältigungsarbeiten dürfen, wenn eine gefährliche Entwicklung brennbarer Gase zu befürchten ist, nur elektrische Lampen (§ 252 Abs. 1) benützt werden.Bei Brandgewältigungsarbeiten dürfen, wenn eine gefährliche Entwicklung brennbarer Gase zu befürchten ist, nur elektrische Lampen (Paragraph 252, Absatz eins,) benützt werden.
(2)Absatz 2Während der Arbeit sind die Wetter an den Arbeitsstellen auf ihren Gehalt an Grubengas und bösen Wettern zu untersuchen. Treten Schlagwetter in gefährlicher Menge auf, so ist die Belegschaft aus den durch einen möglichen Zündschlag gefährdeten Grubenräumen zurückzuziehen.
(3)Absatz 3Bei Brandgewältigungen sind Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte gebrauchsfertig bereitzuhalten.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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