Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsBühnen, Treppen und Brücken müssen mit festem Belag und seitlichen Schutzleisten sowie bei mehr als 2 m Höhe über dem Fußboden an den freien Seiten mit festem Geländer versehen sein.
(2)Absatz 2Treppen, die von Abschlußwänden begrenzt sind, müssen mindestens auf einer Seite eine Anhaltestange erhalten.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,)
(4)Absatz 4Brücken und Bühnen müssen so eingerichtet sein, daß die unter ihnen verkehrenden Personen nicht durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden.
In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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