Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 273,
Die Berghauptmannschaft kann von den Vorschriften der §§ 269 bis 272 Ausnahmen bewilligen. Die Berghauptmannschaft kann von den Vorschriften der Paragraphen 269 bis 272 Ausnahmen bewilligen.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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