Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsKarbidlampen dürfen für die Belegschaft bei einem Lampenstande von mehr als 30 Stück nur in trockenen und feuersicheren Räumen geputzt und gefüllt werden. Diese müssen von anderen Betriebsräumen abgesondert und gut gelüftet sein.
(2)Absatz 2Der Abzug der Lüftungsvorrichtungen muß vom höchsten Punkt der Decke derart ins Freie führen, daß abgeführtes Azetylengas nicht in benachbarte geschlossene Räume und nicht an offenes Licht, offenes Feuer oder Funken eines Rauchabzuges gelangen kann.
(3)Absatz 3Jeder Raum muß einen eigenen Ausgang besitzen. Die Türen müssen nach außen aufschlagen, die Fenster müssen sich öffnen lassen und dürfen nicht vergittert sein.
(4)Absatz 4Die Räume dürfen nur auf eine Weise geheizt und beleuchtet werden, die jede Entzündungsgefahr ausschließt, und müssen sauber gehalten werden.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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