§ 136 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Benzin-Sicherheitslampe ist stets lotrecht und möglichst tief zu halten. Sie darf nicht herumgeschwenkt und nicht vor Luttenmündungen gestellt werden. Sie ist vor scharfem Luftzug und vor Beschädigung zu schützen.

(2) Die Wetteruntersuchung ist mit verkleinerter Flamme vorzunehmen. Hiebei ist die Lampe anfänglich tief zu halten und darf nur langsam der Firste genähert werden. Füllt sich der Korb mit Flammen, so ist die Lampe vorsichtig zu senken.

(3) Die Zündvorrichtung erloschener Lampen darf nur an Orten betätigt werden, von denen es sicher ist, daß sie frei von Schlagwettern (§ 197 Abs. 2) sind.

(4) Kommt die Lampe in ein Gasgemisch, das in ihrem Innern brennt oder verpufft, so ist sie ruhig von der Stelle zurückzuziehen. Wenn sie nicht sofort in frische Wetter gebracht werden kann, ist sie durch Niederschrauben des Dochtes oder durch luftabschließendes Verhüllen des Korbes, keinesfalls aber durch Ausblasen oder Schütteln zu löschen.

(5) Das Öffnen der Sicherheitslampen in der Grube ist verboten.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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