Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellung, ob die Wetterversorgung einer Grube ausreichend ist (§ 197 Abs. 1), Wetteruntersuchungen anordnen und zu diesem Zwecke insbesondere vorschreiben, daß
a) | die Menge und Temperatur der Wetter fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten gemessen werden, | |||||||||
b) | ein Wetterriß geführt wird, aus dem alle wichtigen Einzelheiten der Wetterführung und die Lage der ihr dienenden Einrichtungen sowie der Wettermeßstellen zu entnehmen sind, | |||||||||
c) | Wetterproben genommen und auf ihre Zusammensetzung untersucht werden. |
0 Kommentare zu § 201 AllgBergpVO