§ 109 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur regelmäßigen Mannschaftsfahrung dienende Fahrschächte und Fahrabteilungen mit hölzernen Fahrten und Bühnen sind monatlich, solche mit eisernen Fahrten und Bühnen vierteljährlich auf ihren Zustand zu untersuchen.

(2) Das Ergebnis ist jeweils im Fahrbuch vorzumerken.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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