Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsIn brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen alle Hauptwetterwege (Wetterschächte, Querschläge, Grundstrecken und Hauptwetterstrecken) einen freien Querschnitt von mindestens 3 m2, alle übrigen Wetterwege, mit Ausnahme von Wetterbohrlöchern, einen solchen von mindestens 1 m2 besitzen. Für Förderstrecken, die als Wetterwege dienen, ist bei der Berechnung der Querschnitt abgestellter Fördergefäße vom Streckenquerschnitt abzuziehen.
(2)Absatz 2Alle Wetterwege mit Ausnahme von Wetterbohrlöchern müssen mit angelegten Atemschutzgeräten befahrbar sein.
(3)Absatz 3In allen Hauptwetterwegen, die einer laufenden Erhaltung bedürfen, sind Fördereinrichtungen zu erhalten, die ihre dauernde und leichte Instandhaltung ermöglichen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 217 AllgBergpVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 217 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 217 AllgBergpVO