(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen alle Hauptwetterwege (Wetterschächte, Querschläge, Grundstrecken und Hauptwetterstrecken) einen freien Querschnitt von mindestens 3 m2, alle übrigen Wetterwege, mit Ausnahme von Wetterbohrlöchern, einen solchen von mindestens 1 m2 besitzen. Für Förderstrecken, die als Wetterwege dienen, ist bei der Berechnung der Querschnitt abgestellter Fördergefäße vom Streckenquerschnitt abzuziehen.
(2) Alle Wetterwege mit Ausnahme von Wetterbohrlöchern müssen mit angelegten Atemschutzgeräten befahrbar sein.
(3) In allen Hauptwetterwegen, die einer laufenden Erhaltung bedürfen, sind Fördereinrichtungen zu erhalten, die ihre dauernde und leichte Instandhaltung ermöglichen.
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