Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen auch außer Belegung stehende Grubenteile, die nicht wetterdicht abgeschlossen sind, dauernd bewettert werden.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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