§ 223 AllgBergpVO Bewetterung unbenützter Grubenteile.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2024

In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen auch außer Belegung stehende Grubenteile, die nicht wetterdicht abgeschlossen sind, dauernd bewettert werden.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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