§ 195 AllgBergpVO Behandlung offenen Geleuchtes.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Offenes Geleuchte ist stets derart aufzuhängen oder hinzustellen, daß es Holz oder andere brennbare Stoffe nicht entzündet.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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