Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Geräte mit offener Flamme oder zündfähiger Funkenbildung nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft im Wettereinziehstrom bewilligen.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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