Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsIn der ersten Behandlung Unfallverletzter und Erkrankter sind durch einen Arzt auszubilden:
a)Litera aalle Mitglieder der Grubenwehren,
b)Litera bauf Betrieben, die keine eigene Grubenwehr besitzen, 2 vom Hundert der Gesamtbelegschaft, mindestens aber so viele Personen, daß auf jede Schicht (jedes Drittel) wenigstens zwei entfallen,
c)Litera csämtliche Betriebsangestellte und Betriebsaufseher.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 vorgeschriebene Ausbildung ist alle drei Jahre zu wiederholen.Die in Absatz eins, vorgeschriebene Ausbildung ist alle drei Jahre zu wiederholen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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