(1) In der ersten Behandlung Unfallverletzter und Erkrankter sind durch einen Arzt auszubilden:
a) | alle Mitglieder der Grubenwehren, | |||||||||
b) | auf Betrieben, die keine eigene Grubenwehr besitzen, 2 vom Hundert der Gesamtbelegschaft, mindestens aber so viele Personen, daß auf jede Schicht (jedes Drittel) wenigstens zwei entfallen, | |||||||||
c) | sämtliche Betriebsangestellte und Betriebsaufseher. |
(2) Die in Abs. 1 vorgeschriebene Ausbildung ist alle drei Jahre zu wiederholen.
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