Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsSollen Förderschächte, Brems- oder Haspelberge ohne Benützung der Fördereinrichtung sowie Rollöcher auch zur Mannschaftsfahrung dienen, so müssen sie mit gut fahrbaren, gegen die Förderabteilungen sicher verwahrten Fahrabteilungen versehen sein.
(2)Absatz 2Bei Brems- und Haspelbergen (Abs. 1) kann jedoch von der Anlage einer besonderen Fahrabteilung abgesehen werden:Bei Brems- und Haspelbergen (Absatz eins,) kann jedoch von der Anlage einer besonderen Fahrabteilung abgesehen werden:
a)Litera aWenn beim Brems- oder Haspelstand Personen angelegt sind, die auch dafür zu sorgen haben, daß während der Fahrung keine Förderung stattfindet, oder
b)Litera bwenn der Berg nur zur Förderung aus wenigen Belegorten dient und so beschaffen ist, daß die Lichter fahrender Personen von den Anschlagpunkten jederzeit deutlich zu sehen sind und eine gegenseitige Verständigung durch Zuruf möglich ist.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 103 AllgBergpVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 103 AllgBergpVO