(1) Sollen Förderschächte, Brems- oder Haspelberge ohne Benützung der Fördereinrichtung sowie Rollöcher auch zur Mannschaftsfahrung dienen, so müssen sie mit gut fahrbaren, gegen die Förderabteilungen sicher verwahrten Fahrabteilungen versehen sein.
(2) Bei Brems- und Haspelbergen (Abs. 1) kann jedoch von der Anlage einer besonderen Fahrabteilung abgesehen werden:
a) | Wenn beim Brems- oder Haspelstand Personen angelegt sind, die auch dafür zu sorgen haben, daß während der Fahrung keine Förderung stattfindet, oder | |||||||||
b) | wenn der Berg nur zur Förderung aus wenigen Belegorten dient und so beschaffen ist, daß die Lichter fahrender Personen von den Anschlagpunkten jederzeit deutlich zu sehen sind und eine gegenseitige Verständigung durch Zuruf möglich ist. |
0 Kommentare zu § 103 AllgBergpVO