Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für den Ausbau von Schächten, die zur Führung des einziehenden Hauptwetterstromes dienen, ist unbrennbares Material zu verwenden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 186 AllgBergpVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 186 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 186 AllgBergpVO