Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Für den Ausbau von Schächten, die zur Führung des einziehenden Hauptwetterstromes dienen, ist unbrennbares Material zu verwenden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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