Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Lagerung von Karbid über Tage ist nach den Vorschriften der §§ 6 bis 12 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, vorzunehmen.Die Lagerung von Karbid über Tage ist nach den Vorschriften der Paragraphen 6 bis 12 der Azetylenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951,, vorzunehmen.
(2)Absatz 2In Grubenräumen darf Karbid nicht gelagert werden.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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