Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1) Die Lagerung von Karbid über Tage ist nach den Vorschriften der §§ 6 bis 12 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, vorzunehmen.
(2) In Grubenräumen darf Karbid nicht gelagert werden.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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