Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsIn brandgefährdeten Gruben ist die Bewetterung, im ganzen und im einzelnen so zu regeln, daß die Wetter einen möglichst geringen Widerstand finden.
(2)Absatz 2Der Spannungsunterschied benachbarter Wetterströme ist möglichst gering zu halten. Die Bildung von Wetterschleifen ist tunlichst zu vermeiden.
(3)Absatz 3In Grubenteilen mit klüftiger oder schuttiger Kohle und bei bereits entstandenen Brühungen oder Bränden ist sowohl die Hauptals auch die Sonderbewetterung so einzurichten, daß eine Durchwetterung des Kohlenkörpers vermieden wird. Die Bewetterung durch Wetterscheider oder Lutten aus dem Durchgangsstrom ohne Hilfsantrieb ist in solchen Grubenteilen unzulässig.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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