Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBelegörter, in denen der Kohlenstaub nicht unschädlich gemacht werden kann, sind einzustellen.
(2)Absatz 2Grubenbaue, in denen sich während einer Betriebsunterbrechung trockener Kohlenstaub angesammelt hat, dürfen erst wieder belegt werden, nachdem der Kohlenstaub unschädlich gemacht und entfernt worden ist.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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