§ 274 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Belegörter, in denen der Kohlenstaub nicht unschädlich gemacht werden kann, sind einzustellen.

(2) Grubenbaue, in denen sich während einer Betriebsunterbrechung trockener Kohlenstaub angesammelt hat, dürfen erst wieder belegt werden, nachdem der Kohlenstaub unschädlich gemacht und entfernt worden ist.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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