§ 73 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Wer einen Verschluß (§ 72) geöffnet hat oder offen findet, hat ihn, bevor er den Zugang verläßt, wieder zu schließen.

(2) Die Personen, die das Anschlagen zu besorgen haben, sind unbeschadet der Verpflichtungen aus § 5 gehalten, am Schlusse der Schicht, falls Mängel oder Beschädigungen der Verschlüsse bis dahin nicht beseitigt sind, den Zugang zu sperren und ihre Ablöser und die zuständige Aufsichtsperson zuverlässig hievon zu verständigen.

(3) Unbefugten ist das Öffnen oder das Beseitigen der Verschlüsse untersagt.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73 AllgBergpVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73 AllgBergpVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73 AllgBergpVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73 AllgBergpVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 72 AllgBergpVO
§ 74 AllgBergpVO