Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsWer einen Verschluß (§ 72) geöffnet hat oder offen findet, hat ihn, bevor er den Zugang verläßt, wieder zu schließen.Wer einen Verschluß (Paragraph 72,) geöffnet hat oder offen findet, hat ihn, bevor er den Zugang verläßt, wieder zu schließen.
(2)Absatz 2Die Personen, die das Anschlagen zu besorgen haben, sind unbeschadet der Verpflichtungen aus § 5 gehalten, am Schlusse der Schicht, falls Mängel oder Beschädigungen der Verschlüsse bis dahin nicht beseitigt sind, den Zugang zu sperren und ihre Ablöser und die zuständige Aufsichtsperson zuverlässig hievon zu verständigen.Die Personen, die das Anschlagen zu besorgen haben, sind unbeschadet der Verpflichtungen aus Paragraph 5, gehalten, am Schlusse der Schicht, falls Mängel oder Beschädigungen der Verschlüsse bis dahin nicht beseitigt sind, den Zugang zu sperren und ihre Ablöser und die zuständige Aufsichtsperson zuverlässig hievon zu verständigen.
(3)Absatz 3Unbefugten ist das Öffnen oder das Beseitigen der Verschlüsse untersagt.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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