§ 138 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ºC in der Grube ist verboten.

(2) Die Lagerung von anderen brennbaren Flüssigkeiten in der Grube kann die Berghauptmannschaft bewilligen, wenn unbeschadet der Verpflichtung des Bergbautreibenden zur sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (§ 352 Abs. 1)

a)

der Lagerraum und die anstoßenden Grubenräume bis zu einer Entfernung von 10 m von den Zugängen feuerbeständig ausgebaut sind,

b)

brennbare Flüssigkeit auch bei Lagerung der höchstzulässigen Menge nicht aus dem Lagerraum ausfließen kann,

c)

der Lagerraum luftdicht und feuerbeständig abgeschlossen werden kann,

d)

eine Ansammlung brennbarer Gase mit Sicherheit vermieden wird,

e)

Brandgase in gefährlicher Menge nicht in die Wetter belegter Baue gelangen können und

f)

in den Zugängen des Lagerraumes Bergbaufeuerlöscher bereitgehalten werden.

In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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