§ 238 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) In brandgefährdeten Gruben ist der Abbau schnell und vollständig durchzuführen. Ausgekohlte Abbaue sind entweder dicht zu Bruch zu werfen oder zu versetzen. Bei Unterbrechungen des Abbaubetriebes ist brandgefährlicher Verbruch wetterdicht abzuschließen.

(2) Beim Abbau unter Brandschiefern, alten Brandherden oder unreinem und brühendem Versatz sind die ausgekohlten Räume mit gutartigen Bergen soweit als nötig zu versetzen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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