Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsAlle Zugänge (Bedienungsöffnungen) von Schächten, Brems- und Haspelbergen müssen mit möglichst selbsttätigen Verschlüssen versehen sein, die so eingerichtet sind, daß Fördergefäße ohne Öffnen des Verschlusses nicht eingeschoben werden können. Bei seigeren Schächten müssen diese Verschlüsse derart beschaffen sein, daß niemand unbeabsichtigt ohne deren Beseitigung oder Öffnung in den abgesperrten Raum gelangen kann.
(2)Absatz 2Außer diesen Verschlüssen sind an den Anschlagpunkten seigerer oder mehr als 30 Grad geneigter Schächte vor den Schachtöffnungen in entsprechender Höhe eiserne Querstangen und an der Sohle Randleisten als Stütze und Halt für den Anschläger anzubringen. Wenn ein selbsttätiger Schachtverschluß vorhanden ist, darf die Querstange fehlen.
(3)Absatz 3Für Schächte mit besonderen Beschickungseinrichtungen kann die Berghauptmannschaft die erforderlichen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren.Für Schächte mit besonderen Beschickungseinrichtungen kann die Berghauptmannschaft die erforderlichen Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, gewähren.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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