Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Der Bergbautreibende hat für die Anschaffung, Aufbewahrung und Instandhaltung der elektrischen Lampen Sorge zu tragen.
(2) Jede Lampe muß mit einer Nummer versehen sein, die mit dem Namen des Benützers vorzumerken ist.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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