Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsNicht verwendetes Gezähe ist so zu verwahren, daß hiedurch niemand gefährdet wird.
(2)Absatz 2Holz, Rohre, Ziegel und andere in der Grube verwendete Betriebsmittel sind so zu lagern, daß Wetter-, Fahr- und Fluchtwege nicht verlegt werden. Der Transport und die Lagerung haben so zuerfolgen, daß Personen nicht gefährdet werden.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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