Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDen Arbeitern muß Gelegenheit geboten werden, sich nach der Schicht mit einwandfreiem Wasser gründlich zu reinigen.
(2)Absatz 2Für Arbeiter, die Hitze, Staub oder starker Verschmutzung ausgesetzt sind, ist eine Brausebadanlage zu errichten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(3)Absatz 3Für Arbeiter unter 18 Jahren und für Arbeiterinnen sind besondere Reinigungsräume vorzusehen.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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