Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsBeim Schachtabteufen müssen die zur Förderung benützten Seile mindestens eine sechsfache Sicherheit, die Verbindungsteile zwischen Seil und Fördergefäß aber mindestens eine achtfache Sicherheit, bezogen auf die Höchstlast, dauernd gewähren.
(2)Absatz 2Sobald eine Teufe von 20 m erreicht ist, sind Vorrichtungen zur Führung des Fördergefäßes anzubringen. Diese sind so herzustellen, daß Bestandteile nicht hängenbleiben oder nachträglich herabfallen können.
(3)Absatz 3Werden zur Führung von Fördertonnen Schlitten verwendet, so ist die Einrichtung so zu treffen, daß beim Aufsetzen des Schlittens am Ende der Führungsseile oder der Spurlatten die Verbindung zwischen Schlitten und Tonne selbsttätig gelöst wird.
(4)Absatz 4Die Fördergefäße dürfen beim Schachtabteufen nur bis zu einer Handbreite unter dem Rand gefüllt werden. Gegenstände, die über den Rand hinausragen, müssen so befestigt werden, daß sie weder hinausfallen noch untergreifen können.
(5)Absatz 5Bei Verwendung von Tonnen oder Kübeln zur Förderung sind die Förderabteilungen an der Abziehsohle durch aufklappbare Schachtdeckel derart abzuschließen, daß die Bedienung der Fördergefäße oberhalb dieser Sohle nur bei geschlossenen Schachtdeckeln vorgenommen werden kann. Bei seigeren Schächten sind den Anschlägern Haken zum Herüberziehen der Fördergefäße beizustellen.
(6)Absatz 6Nächst der Abteufsohle muß eine Signalvorrichtung angebracht sein, die die Annäherung des Fördergefäßes selbsttätig anzeigt.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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