Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet der weitergehenden Vorschrift des § 232 für brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben muß jedes belegte Arbeitsort mindestens einmal, wenn es einmännisch belegt ist, aber mindestens zweimal in jeder Schicht von zuständigen Betriebsaufsehern befahren werden.Unbeschadet der weitergehenden Vorschrift des Paragraph 232, für brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben muß jedes belegte Arbeitsort mindestens einmal, wenn es einmännisch belegt ist, aber mindestens zweimal in jeder Schicht von zuständigen Betriebsaufsehern befahren werden.
(2)Absatz 2Die Betriebsaufseher sind verpflichtet, ihre Ablöser auf besondere Vorkommnisse und Wahrnehmungen, die die Sicherheit betreffen, aufmerksam zu machen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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