Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsBei der Aus- und Vorrichtung in Kohlengruben ist jede überflüssige Flözdurchörterung zu vermeiden.
(2)Absatz 2Die Vorrichtung hat dem Abbau zeitlich möglichst kurz voranzugehen. Ausgenommen sind hievon Schwimmsandgruben, in denen die Vorrichtung auch zur Entwässerung der Sande dient.
(3)Absatz 3Der Abbau ist in regelmäßigen Fronten zu führen, wobei die Bildung einspringender Frontwinkel möglichst vermieden werden soll. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(4)Absatz 4Beim Abbau in langen Fronten sind Abbaufortschritt und Art des Ausbaues so zu wählen, daß die Gefahr eines Verbruches vermieden wird. Die Abbaufront ist schräg zu tektonischen Klüften (Schlechten) zu stellen. Nach Anlaufen eines Abbaues ist vor der ersten Absenkung dickbankiger Hangendschichten der Ausbau zu verstärken. Benachbarte Abbaue sind so zu führen, daß keiner in die Zone erhöhten Abbaudruckes eines anderen kommt.
(5)Absatz 5Beim Bruchbau in mehreren Flözen oder in mehreren Scheiben muß der Abbau auf den tieferen Sohlen so weit zurückbleiben, daß er keine nachteiligen Folgen für den Betrieb auf den höheren und den nachfolgenden tieferen Sohlen haben kann.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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