Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie auf die Verladegleise gestellten Eisenbahnwagen dürfen nur unter Aufsicht verläßlicher Personen verschoben werden.
(2)Absatz 2Beim Verschieben von Hand aus dürfen die Wagen nicht gezogen und nicht an den Puffern angeschoben werden. Beim mechanischen Verschieben mit endlosem Seil ist der Haken des Schleppseiles am Wagen so zu befestigen, daß er nicht abgleiten kann.
(3)Absatz 3Für die Verschubarbeit sind Hemmschuhe und Bremsknüppel in ausreichender Zahl bereitzuhalten.
(4)Absatz 4Bevor ein Wagen in Bewegung gesetzt wird, ist ein deutlich vernehmbares Warnsignal zu geben.
(5)Absatz 5Zum Besteigen offener Eisenbahnwagen sind Leitern oder Treppen bereitzuhalten.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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