Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsIn Schächten, Brems- und Haspelbergen, in denen das Bremswerk oder der Haspel nicht durch die Küren selbst bedient wird, müssen zur Bedienung des Haspel- oder Bremswerkes verläßliche Personen angestellt sein. Diese dürfen sich von ihrer Arbeitsstelle nicht außer Hörweite der Signale entfernen.
(2)Absatz 2Den Anordnungen dieser Personen ist beim Betrieb der Fördereinrichtungen Folge zu leisten.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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