§ 197 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Alle dem Betrieb dienenden Grubenräume sind so zu bewettern, daß Ansammlungen von schlagenden, bösen oder matten Wettern (schlechten Wettern) sowie zu hohe Wärme vermieden werden.

(2) Unter Schlagwettern im Sinne dieser Vorschriften sind Wetter mit einem Grubengasgehalt (Methangehalt) von mehr als 1 1/2 vom Hundert, unter bösen Wettern alle zur Atmung nicht geeigneten Gasgemische mit giftigen Beimengungen und unter matten Wettern Gasgemische mit zu hohem Anteil unatembarer Gase zu verstehen.

(3) Eine Bewetterung von Bauen durch Wetteraustausch allein ist nicht zulässig, wenn sie mehr als 20 m vom durchgehenden Wetterstrom entfernt sind.

(4) Jedem Arbeitsort, für das nicht Bewetterung durch Wetteraustausch (Diffusion) zulässig ist, sind, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1, soviele Wetter zuzuführen, daß auf jeden Mann wenigstens 2 m3/min entfallen.

(5) Die Wettermenge in Grubenräumen, in denen sich Dieselmotoren in Betrieb befinden, muß je Motor-PS wenigstens 6 m3/min betragen.

(6) Grubenräume, die nicht ausreichend bewettert werden können, dürfen nicht belegt werden und sind gegen unbefugtes Betreten abzusperren.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 197 AllgBergpVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 197 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 197 AllgBergpVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 197 AllgBergpVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 197 AllgBergpVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AllgBergpVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 196 AllgBergpVO
§ 198 AllgBergpVO