Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsAlle dem Betrieb dienenden Grubenräume sind so zu bewettern, daß Ansammlungen von schlagenden, bösen oder matten Wettern (schlechten Wettern) sowie zu hohe Wärme vermieden werden.
(2)Absatz 2Unter Schlagwettern im Sinne dieser Vorschriften sind Wetter mit einem Grubengasgehalt (Methangehalt) von mehr als 1 1/2 vom Hundert, unter bösen Wettern alle zur Atmung nicht geeigneten Gasgemische mit giftigen Beimengungen und unter matten Wettern Gasgemische mit zu hohem Anteil unatembarer Gase zu verstehen.
(3)Absatz 3Eine Bewetterung von Bauen durch Wetteraustausch allein ist nicht zulässig, wenn sie mehr als 20 m vom durchgehenden Wetterstrom entfernt sind.
(4)Absatz 4Jedem Arbeitsort, für das nicht Bewetterung durch Wetteraustausch (Diffusion) zulässig ist, sind, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1, soviele Wetter zuzuführen, daß auf jeden Mann wenigstens 2 m3/min entfallen.Jedem Arbeitsort, für das nicht Bewetterung durch Wetteraustausch (Diffusion) zulässig ist, sind, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins,, soviele Wetter zuzuführen, daß auf jeden Mann wenigstens 2 m3/min entfallen.
(5)Absatz 5Die Wettermenge in Grubenräumen, in denen sich Dieselmotoren in Betrieb befinden, muß je Motor-PS wenigstens 6 m3/min betragen.
(6)Absatz 6Grubenräume, die nicht ausreichend bewettert werden können, dürfen nicht belegt werden und sind gegen unbefugtes Betreten abzusperren.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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