§ 229 AllgBergpVO Gefahrenbuch.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2024

Alle Wahrnehmungen über Brand-, Schlagwetter- und Kohlenstaubgefahr und alle im besonderen Falle zu ihrer Bekämpfung getroffenen Anordnungen sind in ein besonderes Buch (Gefahrenbuch) einzutragen.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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