(1) Soweit diese Verordnung im einzelnen Falle keine Regelung trifft, sind unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Bergbau von der Verordnung zum Schutze der bei Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 184/1923,
Verordnung zum Schutze der mit Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 186/1923,
Verordnung über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betrieben, BGBl. Nr. 49/1930,
Benzolverordnung, BGBl. Nr. 205/1934, Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951,
Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 266/1951, Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, BGBl. Nr. 267/1954,
Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr. 122/1955,
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955,
Bauordnung des betreffenden Bundeslandes und Feuerpolizeiordnung des betreffenden Bundeslandes in der jeweils geltenden Fassung die Bestimmungen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen sinngemäß anzuwenden.
(2) Im übrigen sind die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
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