§ 352 AllgBergpVO Anwendung einschlägiger Vorschriften.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsSoweit diese Verordnung im einzelnen Falle keine Regelung trifft, sind unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Bergbau von der Verordnung zum Schutze der bei Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 184/1923,Soweit diese Verordnung im einzelnen Falle keine Regelung trifft, sind unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Bergbau von der Verordnung zum Schutze der bei Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1923,,

    Verordnung zum Schutze der mit Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 186/1923,Verordnung zum Schutze der mit Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten beschäftigten Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1923,,

    Verordnung über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betrieben, BGBl. Nr. 49/1930,Verordnung über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betrieben, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1930,,

    Benzolverordnung, BGBl. Nr. 205/1934, Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951,Benzolverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1934,, Azetylenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951,,

    Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 266/1951, Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, BGBl. Nr. 267/1954,Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951,, Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1951,, Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1954,,

    Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr. 122/1955,Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955,,

    Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955,Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955,,

    Bauordnung des betreffenden Bundeslandes und Feuerpolizeiordnung des betreffenden Bundeslandes in der jeweils geltenden Fassung die Bestimmungen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen sinngemäß anzuwenden.

  2. (2)Absatz 2Im übrigen sind die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
In Kraft seit 05.08.1995 bis 31.12.9999
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