§ 352 AllgBergpVO Anwendung einschlägiger Vorschriften.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Soweit diese Verordnung im einzelnen Falle keine Regelung trifft, sind unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Bergbau von der Verordnung zum Schutze der bei Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 184/1923,

Verordnung zum Schutze der mit Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 186/1923,

Verordnung über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betrieben, BGBl. Nr. 49/1930,

Benzolverordnung, BGBl. Nr. 205/1934, Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951,

Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 266/1951, Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, BGBl. Nr. 267/1954,

Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr. 122/1955,

Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955,

Bauordnung des betreffenden Bundeslandes und Feuerpolizeiordnung des betreffenden Bundeslandes in der jeweils geltenden Fassung die Bestimmungen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen sinngemäß anzuwenden.

(2) Im übrigen sind die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

In Kraft seit 05.08.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 352 AllgBergpVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 352 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 352 AllgBergpVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 352 AllgBergpVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 352 AllgBergpVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 351 AllgBergpVO
§ 353 AllgBergpVO