Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsBrandgefährdete Gruben müssen von Kohlenklein, Kohlenstaub und anderem brandgefährlichen Grubenanfall rein gehalten werden. Insbesondere sind ausgekohlte Abbaue vor dem Versetzen oder Zubruchlassen gut zu säubern.
(2)Absatz 2Kohle und Berge, die zur Selbstentzündung neigen, dürfen nicht versetzt, sondern müssen ausgefördert werden.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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