§ 88 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Laufbrücken zur Förderung und Verladerampen sind auf die ganze Breite mit festem, dichtem Bodenbelag und an Stellen, unter denen Menschen verkehren, mit mindestens 10 cm hohen Randleisten zu versehen. Bei Sturzöffnungen sind Stützleisten anzubringen, die den Arbeitern beim Ausstürzen der Förderwagen verläßlichen Halt bieten.

(2) Verladerampen mit eisernem Plattenboden sind am Rande mit fest verlagerten, mindestens 5 cm über den Plattenboden hervorragenden Balken oder Eisenschienen gegen Absturz der Fördergefäße zu sichern.

(3) Laufbrücken von mehr als 2 m über Flur sind mit standfesten Geländern zu versehen. Kreuzungen mit Förderbahnen, Verkehrswegen u. dgl. sind derart zu verwahren, daß Fördergut oder andere Gegenstände nicht herabfallen können.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 88 AllgBergpVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 88 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 88 AllgBergpVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 88 AllgBergpVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 88 AllgBergpVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AllgBergpVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 87 AllgBergpVO
§ 89 AllgBergpVO