Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsBei Handförderung unter Tage muß das Licht des Förderers entgegenkommenden Personen sichtbar sein.
(2)Absatz 2In Strecken mit einem Gefälle von mehr als 50 vom Tausend sind die Förderwagen in zuverlässiger Weise zu bremsen.
(3)Absatz 3Die Förderer müssen mit ihren Wagen auf söhligen oder ansteigenden Bahnen einen Mindestabstand von 10 m und auf fallenden einen Mindestabstand von 20 m einhalten.
(4)Absatz 4Bei Annäherung an Krümmungen, Gefällsbrüche, Weichen, Wettertüren, Einmündungen anderer Förderwege u. dgl. hat der Förderer langsam zu fahren und sich durch laute Rufe bemerkbar zu machen.
(5)Absatz 5Die Förderwagen dürfen nie gezogen, sondern nur geschoben werden.
(6)Absatz 6Förderwagen frei laufen zu lassen oder vor den laufenden Förderwagen zu gehen, ist den Förderern verboten.
(7)Absatz 7Die Förderer dürfen auf den Förderwagen nicht mitfahren. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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