Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Bei Ausbruch von Grubenbränden mit starker Gas- und Rauchentwicklung ist die Belegschaft mit Ausnahme der Gewältigungsmannschaft aus dem Gefahrenbereich des Brandherdes und aus dem vom Brandherd abziehenden Wetterstrom zurückzuziehen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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