§ 134 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Benützer der Benzin-Sicherheitslampen sind verpflichtet, die ihnen übergebenen Lampen vor der Anfahrt auf Unversehrtheit der Drahtkörbe und des Glaszylinders sowie auf ihren Verschluß und auf das einwandfreie Arbeiten der Zündvorrichtung und Dochtschraube zu prüfen. Mangelhafte Lampen sind sofort zurückzugeben.

(2) Die Vorschriften des § 128 Abs. 2 gelten sinngemäß für Benzin-Sicherheitslampen.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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