Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Benützer der Benzin-Sicherheitslampen sind verpflichtet, die ihnen übergebenen Lampen vor der Anfahrt auf Unversehrtheit der Drahtkörbe und des Glaszylinders sowie auf ihren Verschluß und auf das einwandfreie Arbeiten der Zündvorrichtung und Dochtschraube zu prüfen. Mangelhafte Lampen sind sofort zurückzugeben.
(2)Absatz 2Die Vorschriften des § 128 Abs. 2 gelten sinngemäß für Benzin-Sicherheitslampen.Die Vorschriften des Paragraph 128, Absatz 2, gelten sinngemäß für Benzin-Sicherheitslampen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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