Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Anzeigen über sonstige gefährliche Ereignisse im Bergbaubetrieb sind der Berghauptmannschaft unverzüglich zu erstatten. Zur Erläuterung sind, wenn nötig, entsprechende Lagepläne oder Skizzen beizulegen.
(2)Absatz 2Gefährliche Ereignisse von besonderer Bedeutung (Schlagwetter- oder Kohlenstaubentzündungen, Wassereinbrüche, gleichzeitige Unfälle mehrerer Personen u. dgl.) sind zunächst fernmündlich oder telegraphisch zu melden.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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