Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsAbwärts dürfen in schlagwettergefährdeten Gruben die Wetter, abgesehen vom einziehenden Hauptwetterstrom, nur geführt werden:
a)Litera ain Bauen mit weniger als 5 Grad Einfallen,
b)Litera bin Sohlbauen bis zu 10 m seigerer Teufe und in abfallenden Aus- und Vorrichtungsbauen,
c)Litera cnach dem Bestreichen schwebend geführter Aus- und Vorrichtungsbaue und von Abbauen, die über den Grund- und Wettersohlen angelegt sind.
(2)Absatz 2Ein geschlossener, nicht weiter zu benützender Wetterstrom darf nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft abwärts geführt werden, wenn die Abzugsstrecke von den übrigen Grubenräumen sicher getrennt ist, so daß kein Kurzschluß stattfinden kann.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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