(1) Flüssigkeitsbehälter, Bunker und andere Sammelbehälter sowie sonstige gefährliche Vertiefungen müssen so gesichert sein, daß niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann. Abdeckungen müssen gegen Verschieben gesichert sein.
(2) Arbeiten in solchen Räumen dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer verläßlichen Person vorgenommen werden, die sich außerhalb der Räume befindet. Die Gefährdeten sind auf geeignete Weise, zum Beispiel durch Anseilen, gegen Absturz, Einsinken oder Verschütten zu sichern. Außerdem dürfen Arbeiten in gefüllten Bunkern nur bei geschlossenen Abziehvorrichtungen und nach Verständigung des Abziehers verrichtet werden. Stauungen in Bunkern dürfen nur von außen beseitigt werden, wenn eine Beseitigung von innen die Beschäftigten gefährden würde.
(3) Die zur Sicherung verwendeten Seile und Sicherheitsgürtel sind vor jedem Gebrauch auf Beschädigungen zu untersuchen.
(4) Behälter und Räume, in denen gesundheitsschädliche Gase entstehen können, dürfen nur nach gründlicher Lüftung, nötigenfalls unter Verwendung von Atemschutzgeräten, befahren werden.
(5) Einstiegschächte müssen mit geeigneten Steigeisen, Fahrten oder Treppen ausgestattet sein.
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